Höhere Anforderungen für Immobilienverwalter und Makler
Der Gesetzgeber hat höhere Anforderungen für Immobilienverwalter und -vermittler eingeführt. Zum 01.08.2018 wurden lange geforderte Mindestanforderungen für Verwaltungsunternehmen im Immobilienbereich geschaffen. Ziel: Verbraucherschutz.
Wie waren die Vorgaben bisher? Wieso bestand Änderungsbedarf?
Bislang gab es keinerlei Vorgaben für Mindestqualifikationen. Daher konnten neben professionellen Immobilienverwaltungen und Maklern auch weniger qualifizierte Personen und Unternehmen auftreten. Da mit Immobilien jedoch hohe Werte im Millionenbereich betreut werden, ist ein fachkompetenter Dienstleister erforderlich, der weiß was er tut.
Die Mindestanforderungen wurden vor allem von den Immobilienverwaltern gefordert. Leider wurden diese nur in abgeschwächter Form vom Gesetzgeber übernommen.
Wer ist betroffen?
Wohnimmobilienverwalter, also Verwalter von Eigentümergemeinschaften (sog. WEG-Verwalter), Verwalter von Miethäusern und Verwalter von Sondereigentumseinheiten. Daneben Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer.
Was hat sich geändert?
Konkret geändert hat sich der § 34c GewO. Gemäß Absatz 2 müssen die genannten Personengruppen Mindestanforderungen nachweisen.
- Zuverlässigkeit (§ 34c (2) Ziffer 1 GewO): Man darf nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sein. Die Vorlage eines Führungszeugnisses wird verlangt.
- Geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34c (2) Ziffer 2 GewO): Es darf z.B. kein Insolvenzverfahren eröffnet sein.
- Berufshaftpflichtversicherung (§ 34c (2) Ziffer 3 GewO): Das Vorhandensein einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000 € je Versicherungsfall und einer Mio. € im Jahr ist Pflicht.
- Weiterbildungspflicht (§ 34c 2a GewO und §15 MaBV): Der Gewerbetreibende ist verpflichtet sich weiterzubilden. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für jeden Mitarbeiter, der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkt. Betroffen hiervon ist ein umfangreicher Themenkatalog, der in der Anlage 1 B der MaBV geregelt ist.
Was haben Immobilieneigentümer und Mieter zu erwarten?
Kunden von professionellen Immobilienverwaltungen und Maklern werden wohl erstmal keine Veränderung spüren. Die Mindestanforderungen werden hier i.d.R. bereits erfüllt. Allerdings wird sich der Markt ändern und die Preise ansteigen. Kunden von Kleinstverwaltern können sich auf größere Änderungen einstellen und sollten überprüfen, ob ihr Verwalter die erforderliche Erlaubnis für seine Tätigkeit erhält. Hier gilt noch eine Übergangsfrist bis 01.03.2019.
Künftig wird es wohl zu einer Verdichtung auf dem Markt und Preisanstiegen kommen. Kleine Verwaltungen werden die immer größer werdene Last an Aufgaben, Erwartungen und Vorschriften nicht mehr bewältigen können. Der ohnehin bestehende Fachkräftemangel und die Herausforderung der Digitalisierung werden die Lage weiter anspannen.