Änderung des MessEG
Seit 01.01.2015 bestehen neue Vorschriften für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwalter. Durch die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Mess- und Eichgesetz) müssen künftig neue oder erneuerte Messgeräte (Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler) an die zuständige Eichbehörde gemeldet werden. Wir haben ein umfangreiches Informationsblatt zum Download zur Verfügung gestellt, welches von den Eichaufsichtsbehörden veröffentlicht wurde.