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Rauchwarnmelder: Pflicht in Bayern

 Rauchwarnmelder: Pflicht in Bayern

Eigentümer eines Neubaus (Baujahr 2013 oder später) müssen bereits jetzt Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert haben. Für Bestandsobjekte gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2017. Ihre Schweidler GmbH informiert Sie über die wichtigsten Fakten. Ein interessantes Video haben wir Ihnen unter „Videos″ zur Verfügung gestellt.

Wer ist für die Beschaffung zuständig?

Gemäß Art. 46 der BayBO (bayrische Bauordnung) ist für die Beschaffung und die Anbringung innerhalb der Wohnung der jeweilige Eigentümer zuständig. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt die Pflicht beim betroffenen Wohnungseigentümer. Der Mieter hat eine Duldungspflicht gemäß § 555d BGB.

Wer ist für die Wartung zuständig?

Die Pflicht zur Wartung der Geräte kann an den Mieter abgegeben werden. Die Geräte sind so konzipiert, dass auch Laien eine regelmäßige Überprüfung vornehmen können. Sollte die Wartung durch ein Unternehmen erfolgen, können die Kosten grundsätzlich nach § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden.

Woher bekomme ich die Rauchwarnmelder?

Die Rauchmelder können Sie in jedem Baumarkt oder Elektrohandel beziehen. Auch über Ihren Kaminkehrer oder das Internet sind eine Vielzahl von Geräten zwischen 15 und 30 € erhältlich. Welches Gerät Sie sich anschaffen, hängt von Ihren individuellen Vorstellungen ab. Wichtig ist aber, dass die DIN 14676 eingehalten wird.

Wo müssen die Melder installiert werden?

Die Melder müssen in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren installiert werden. Dabei sind die Geräte so einzubauen, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Montage in anderen Räumen ist keine Pflicht, bietet aber weitere Sicherheit.

Was gilt für die Bereiche außerhalb der Wohnung?

Die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern erstreckt sich nur auf den Bereich innerhalb der Wohnung. Für den gemeinschaftlichen Bereich (Treppenhaus, Keller, Fahrradraum usw.) sind daher keine Veranlassungen zu treffen.