neue Vorschriften für Aufzüge
Durch die Änderung der Betriebssicherheitsverordnung gibt es neue Vorschriften für Aufzugsanlagen. Was sich geändert hat, erfahren Sie hier.
Mit der Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015, gelten neue Vorschriften. Die Auslegung der Vorschriften war unter den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), wie z.B. TÜV oder Dekra, noch unklar. Diese Unklarheiten wurden jetzt aber beseitigt. Diesmal sind die Änderungen auch für den normalen Bewohner sichtbar.
Prüfplakette
Bei den vergangenen Änderungen der BetrSichV gab es viele Vorschriften, die vor allem für das Wartungspersonal und die Prüfer der Aufzugsanlagen wichtig waren. Der Nutzer des Aufzuges hat hiervon nur wenig mitbekommen. Mit der Prüfplakette wird erstmals auch für den normalen Aufzugsnutzer sichtbar, wie es um die Prüfungen steht. Bewohner können sich somit vergewissern, ob die notwendigen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden und wann die nächste Prüfung fällig ist.
Notrufsystem ist ab 2020 für alle Aufzüge Pflicht
In den meisten Aufzügen ist ein Notrufsystem bereits Standard. Dies ist aber längst nicht überall so. Spätestens ab 2020 wird das Zweiwegekommunikationssystem aber Pflicht. Eingeschlossene Personen haben somit die Möglichkeit mit einer Notrufzentrale zu sprechen und eine Personenbefreiung zu veranlassen.
Der Notfallplan
Bereits jetzt ist ein Notfallplan zu erstellen, welcher bei einer Personenbefreiung oder einem anderen Zwischenfall Auskunft über wichtige Details der Aufzugsanlage gibt. Hier ist beispielsweise eine Angabe über den Standort der Anlage, Ansprechpartner vor Ort, verantwortlicher Betreiber, Fabriknummer, usw. enthalten.
Der Notfallplan muss nicht im Gebäude ausgehängt werden. Wichtig ist, dass das Befreiungspersonal Kenntnis davon hat. Aus diesem Grund wird der Notfallplan beim zuständigen Wartungsunternehmen hinterlegt.
Prüfung vor Inbetriebnahme
Wenn eine Aufzugsanlage in Betrieb genommen wird, musste in der Vergangenheit eine offizielle Prüfung erst nach 1–2 Jahren durchgeführt werden. Hierbei wurden dann oft Probleme festgestellt. Um dieses Zeitfenster zu schliessen, müssen nunmehr berechtigterweise die Prüfungen schon vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
verschärfte Anforderungen bei regelmäßigen Prüfungen
Um sicherzustellen, dass die Aufzüge sicher und fahrtauglich sind, werden diese regelmäßig geprüft. Der Prüfkatalog wurde nunmehr um mehr als 20 Punkte erweitert und verschärft.
Gefährdungsbeurteilung
Es ist erneut eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV durchzuführen. Hierbei wird einmalig anhand eines umfangreichen Kataloges geprüft, ob der Aufzug dem Stand der Technik entspricht oder es Abweichungen gibt. Sollten Abweichungen festgestellt werden ist mittel– und langfristig Handlungsbedarf gegeben.