Beschlussanträge jederzeit stellen
Beschlussanträge für Eigentümerversammlungen können jederzeit gestellt werden.
Wenn Sie als Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft wünschen, dass bei einer Eigentümerversammlung ein bestimmtes Thema behandelt wird, können Sie formlos bei Ihrem Verwalter einen Antrag stellen. Dieser wird den Antrag prüfen und i.d.R. einen Punkt vormerken.
Beispiel: "Ich bitte um Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die nächste Eigentümerversammlung über den Neuanstrich der Fassade an der Straßenseite. Hierzu habe ich bereits ein Angebot eingeholt. Die Maßnahme sollte folgende Punkte beinhalten: Gerüststellung, Reinigung, Ausbesserung von Schäden im Putz und Neuanstrich im gleichen Farbton wie bisher." (Je genauer der Punkt bezeichnet wird, umso besser.)
Oft zu spät eingereicht
Oft erreichen uns Beschlussanträge für Eigentümerversammlungen zu spät. Diese können dann nicht mehr für die Eigentümerversammlung berücksichtigt werden. Sie können aber jederzeit im laufenden Jahr Anträge abgeben, damit diese vorgemerkt sind.
Damit ein Beschlusspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss dieser bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung aufgeführt sein. Hier gilt gemäß § 24 Abs. 4 WoEigG eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Wird diese nicht eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss im Falle einer Anfechtung für ungültig erklärt wird. Dies stellt ein Haftungsrisiko für Eigentümer und Verwalter dar, welches i.d.R. nicht eingegangen wird. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Punkt "Sonstiges".
Der Klassiker: Ein Eigentümer erhält die Einladung zur Eigentümerversammlung. Diesem fällt dann ein, dass er gerne noch einen Punkt auf die Tagesordnung nehmen möchte. Er schreibt dem Verwalter, der den Antrag aber bereits nach Ablauf der o.g. zweiwöchigen Frist erhält. Die Aufnahme wird dann abgelehnt bzw. für die Versammlung im Folgejahr vorgemerkt.
Nicht jeder Punkt wird aufgenommen
Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes liegt im Ermessen des Verwalters. Dieser wird daher jeden Antrag sorgfältig prüfen und festlegen, ob ein Punkt notwendig und zulässig ist. Der Verwalter muss einen Punkt aufnehmen oder zu einer Versammlung einladen, wenn dies gemäß § 24 Abs. 2 WoEigG schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (gerechnet nach dem Kopfprinzip) verlangt wird.
Wenn Sie also einen Punkt für die nächste Eigentümerversammlung wünschen, dann können Sie diesen jederzeit bei Ihrem Verwalter stellen!