Die Kanalinspektion
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nimmt Hauseigentümer in die Pflicht private Abwasserleitungen regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen. (§ 54 ff.)
Zweck der WHG ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer zu schützen. Deswegen gibt es „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, nach denen alle Abwasseranlagen eines Gebäudes errichtet, betrieben und unterhalten werden müssen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt (z.B. wenn Schäden aufgetreten sind) müssen erforderliche Maßnahmen (Sanierung) innerhalb angemessener Frist durchgeführt werden.
Diese Anlagen sind regelmäßig zu prüfen. Die Regelungen der Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, genauso wie die Fristsetzung ist Aufgabe der Kommunen und somit von Stadt zu Stadt unterschiedlich.
Welche Leitungen sind betroffen?
Leitungen vom Gebäude bis zum öffentlichen Kanal, sog. Grundstücksentwässerungsleitungen. Sie führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche Schmutz- und Regenwasser dem öffentlichen Kanalnetz zu und bestehen aus Grundleitungen, die meist unzugänglich verlegt sind. Diese liegen im Außenbereich. Gibt es hier Schäden, gelangt das Abwasser ins Grundwasser.
Leitungen im Gebäudeinneren sind von der Überwachungspflicht nicht umfasst, sofern sichergestellt ist, dass kein Fremdwasser in die Mischwasserkanalisation gelangt.
Bei einem Abwasserkanal der öffentlichen Kanalisation ist der Eigentümer nur für die Leitungen bis zum Kontrollschacht verantwortlich. Bei Gemeinschaftsleitungen über fremde Grundstücke sind die vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist der Grundstückseigentümer. Ist ein Verwalter beauftragt, sollte dieser den Eigentümer informieren und die Prüfung im Namen des Eigentümers veranlassen.
Kosten?
Die Kosten liegen erfahrungsgemäß bei ca. 500 € brutto / Inspektion für ein Mehrfamilienhaus bis 10 Einheiten. Der Preis ist aber abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und damit immer individuell.
Entwässerungssatzungen in unserer Umgebung:
Erlangen (erstmals bis 31.12.2015)
- Die Prüfung ist durchzuführen für Anlagen von gewerblichem Abwasser umgehend mittels Druckprüfung für die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage.
- Für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser erstmalig bis spätestens 31.12.2015. Wird bei Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser die Prüfung nach dem Inkrafttreten dieser Satzung und vor dem 31.12.2015 durchgeführt, so beginnt die Frist für die wiederkehrende Prüfung nach am 01.01.2016 neu zu laufen.
In der Regel gilt eine Erstprüfung innerhalb 10 Jahre, dann nach 25 Jahren.
Link: Entwässerungssatzung vom 01.01.2015, §12
Fürth (erstmals bis 31.12.2019)
- Grundstücke mit Ableitung von gewerblichem Abwasser erstmalig bis spätestens 31.12.2014, sodann wiederkehrend alle 10 Jahre.
- Alle sonstigen Grundstücke (also auch Wohngebäude) erstmalig bis spätestens 31.12.2019, sodann wiederkehrend alle 25 Jahre.
Link: Entwässerungssatzung vom 08.12.2005, §12, und Änderungssatzung vom 29.04.2010
Nürnberg (alle 25 Jahre)
- Grundstücke die mit nicht häuslichem Abwasser abgeleitet werden, müssen alle 15 Jahre geprüft werden
- Bei sonstigen Grundstücken alle 25 Jahre. (also auch Wohngebäude)
Link: Entwässerungssatzung vom 10.07.2003, §12, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.12.2005
Mehr Informationen erhalten Sie bei den örtlichen Behörden.