
Beschlussanträge jederzeit einreichen
Ihr Thema für die nächste Eigentümerversammlung
Datum:
Sie möchten, dass sich Ihre Eigentümergemeinschaft mit einem bestimmten Thema beschäftigt? Dann müssen Sie nicht warten, bis die Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung vor Ihnen liegt.
Beschlussanträge können Sie uns jederzeit im laufenden Jahr einreichen. Wir erfassen Ihr Anliegen und berücksichtigen es bei der Vorbereitung der nächsten Eigentümerversammlung.
Dabei gilt: Je konkreter Sie Ihr Anliegen beschreiben, desto besser können wir den Tagesordnungspunkt vorbereiten.
Ein Beispiel
Sie möchten, dass über einen neuen Fassadenanstrich entschieden wird? Dann könnte Ihre Nachricht beispielsweise so aussehen:
„Ich bitte darum, den Neuanstrich der Fassade an der Strassenseite auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Ein Angebot liegt bereits vor. Die Massnahme umfasst Gerüststellung, Reinigung, Ausbesserung von Putzschäden und einen Neuanstrich im bisherigen Farbton.“
Wenn bereits Angebote, Fotos oder weitere Informationen vorliegen, können Sie diese direkt mitsenden.
Warum Sie Ihren Antrag frühzeitig stellen sollten
Beschlüsse können grundsätzlich nur über Gegenstände gefasst werden, die bei der Einberufung der Eigentümerversammlung bezeichnet wurden. Gleichzeitig sieht § 24 Abs. 4 WEG grundsätzlich eine Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen vor.
Erreicht uns ein Antrag erst nach Versand der Einladung, kann es deshalb für die Aufnahme in die Tagesordnung bereits zu spät sein. Rechtzeitig eingereichte, sachlich begründete Tagesordnungspunkte können dagegen bei der Vorbereitung der nächsten Versammlung berücksichtigt werden.
Unser Tipp: Warten Sie nicht auf die Einladung. Sobald Ihnen ein Thema auffällt, das die Gemeinschaft besprechen oder entscheiden sollte, können Sie es uns mitteilen.
Was passiert mit Ihrem Antrag?
Wir nehmen Ihr Anliegen auf und prüfen, wie es für die Eigentümerversammlung vorbereitet werden muss. Denn ein Tagesordnungspunkt sollte so bezeichnet sein, dass die Eigentümer erkennen können, worüber beraten und gegebenenfalls beschlossen werden soll.
Jeder Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ein sachlich begründetes Thema auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung behandelt wird. Daneben bestimmt § 24 Abs. 2 WEG, dass eine Eigentümerversammlung einberufen werden muss, wenn dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
Lieber heute als kurz vor der Versammlung
Eine gute Eigentümerversammlung beginnt mit einer guten Vorbereitung. Deshalb gilt bei Beschlussanträgen:
Senden Sie uns Ihr Anliegen einfach dann, wenn es entsteht. Wir kümmern uns darum, dass es für die nächste Eigentümerversammlung vorgemerkt und rechtzeitig vorbereitet wird.
